Therapeutische Wohngruppe
(16-21 Jahre)
Die therapeutische Wohngruppe ist ein spezialisiertes Angebot für Mädchen und junge Frauen mit Essstörungen ab 16 Jahren. Ein Einzug ist bis zum 21. Lebensjahr möglich. Unsere Wohngruppe umfasst zwölf Plätze in drei Wohngemeinschaften. Für jede Bewohnerin steht ein Einzelzimmer zur Verfügung. Auch die Gesprächs- und Therapieräume befinden sich größtenteils im Haus. Die therapeutische Wohngruppe bietet eine 24-Stunden-Betreuung im multiprofessionellen Team an. Jeder Bewohnerin steht ein Bezugsteam aus einer Sozialpädagog:in, einer Ernährungsfachkraft, einer Psychologin und unserer Kunsttherapeutin zur Seite.
Wir bieten schrittweise eine Begleitung in ein selbständiges Leben an. Dazu gehört auch das sozialpädagogisch betreute Wohnen, als nächster Baustein für die Loslösung von der Essstörung hin zum selbstbestimmten Leben. Das sozialpädagogisch betreute Wohnen befindet sich fußläufig zu der therapeutischen Wohngruppe und bietet daher die Möglichkeit weiterhin die sozialen Kontakte aufrecht zu erhalten und gleichzeitig den eigenen Erprobungsraum zu erweitern.
Betreuungsanfragen
Haben Sie Interesse an unserem ambulanten Angebot?
Sollten Sie einen Termin bei uns nicht wahrnehmen können, bitten wir um eine frühestmögliche Absage. Im besten Fall können wir dann gemeinsam nach einem Alternativtermin schauen.
Berufsgruppen
Erstkontakt:
Melde dich bei Fragen zur therapeutischen Wohngruppe direkt per E-Mail unter grotehusmann@amanda-wohnprojekte.de
Infogespräch:
Wir führen mit dir ein persönliches Gespräch um uns Kennenzulernen und um herauszufinden ob unsere therapeutische Wohngruppe die passende Hilfe für dich bietet.
Antragstellung:
Wir unterstützen dich bis zu deinem Einzug aktiv bei der Beantragung der Kostenzusage durch das zuständige Jugendamt.
Wer übernimmt die Kosten?
Die Kosten für die therapeutische Wohngruppe und für das sozialpädagogisch betreute Wohnen werden durch das Jugendamt übernommen. Wir empfehlen eine frühzeitige Kontaktaufnahme zum jeweiligen Kostenträger.
Die Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme durch das Jugendamt bildet der §35a SGB VIII (ggf. i.V.m. §41 SGB VIII).